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Unternehmenssicherheit & Persönlichkeitsrechte

Die zahlreichen Meldungen über die Praktiken diverser Einzelhandelsunternehmen hinsichtlich der Überwachung ihrer Arbeitnehmer verdeutlichen die Aktualität und praktische Relevanz dieser Thematik.
Qualifizierte Private Ermittler wissen, dass zur ordnungsgemäßen Betriebsführung der Unternehmen wirtschaftliche und rechtlich zulässige Kontrollen erforderlich sind und bieten dementsprechend den Wirtschaftsunternehmen und Handelseinrichtungen ihre externen Dienstleistungen an. Pressemitteilung BID e.V.

Zulässigkeit privater und betrieblicher Ermittlung

Die Firma W.S.B. Michael Sicherheitsberatung orientiert sich bei der Aufklärung und Bekämpfung von Wirtschaftsstraftaten an die durch den "Bund internationaler Detektive e.V." (BID) vorgegebenen internationalen Standards für private Ermittlungen. hier weiterlesen

Unternehmenssicherheit & Persönlichkeitsrechte

Arbeitnehmerüberwachung
BID-Detektive - keine Handlanger zum „gläsernen Mitarbeiter“


Die zahlreichen Meldungen über die jüngsten Praktiken diverser Einzelhandelsunternehmen hinsichtlich der Überwachung ihrer Arbeitnehmer verdeutlichen die Aktualität und praktische Relevanz dieser Thematik. Neben den aufgezeigten schwerwiegenden Verletzungen der Persönlichkeitsrechte einzelner Mitarbeiter wird der Eindruck erweckt, dass betriebliche Kontrollen gegenüber Arbeitnehmern unter Einsatz von Detektiven hinsichtlich ihrer Qualität und Quantität permanent zunehmen. Aus diesem Anlass sieht sich der Vorstand des BID zu folgender Stellungnahme veranlasst:

Private Ermittler werden durch Unternehmen und Arbeitgeber seit jeher dann eingeschaltet, um beispielsweise Vertragsverletzungen von Arbeitnehmern festzustellen, aufzuklären und zu beweisen. Wird ein Arbeitnehmer einer Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten überführt, kann u.U. auf eine prozessuale arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung verzichtet werden. Damit zählt der Einsatz von Detektiven zur praxisrelevanten und rechtlich zulässigen Form der Arbeitnehmerüberwachung.

Arbeitsrechtlich bestehen diverse technische als auch nichttechnische Möglichkeiten zur zulässigen Überwachung von Arbeitnehmern. Dennoch bedarf der Detektiveinsatz einer stetigen strengen rechtlichen Bewertung bezüglich der Vorgehensweisen und eingesetzten Mittel. Wie akut und rechtlich differenziert allerdings die Problematik der Zulässigkeit und Grenzen der Kontrolle der Arbeitnehmer einzuordnen ist, verdeutlicht der unterschiedliche Meinungsstand in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im rechtstheoretischen Schrifttum. Dementsprechend schmal ist auch die ständige Gratwanderung hinsichtlich der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber den Überwachungsinteressen des Arbeitgebers.

Qualifizierte Private Ermittler wissen, dass zur ordnungsgemäßen Betriebsführung der Unternehmen wirtschaftliche und rechtlich zulässige Kontrollen erforderlich sind und bieten dementsprechend den Wirtschaftsunternehmen und Handelseinrichtungen ihre externen Dienstleistungen an.
Die unterschiedlichsten verbandsinternen Maßnahmen des BID zur Qualifizierung und Sensibilisierung seiner Mitglieder erfolgen permanent unter Einbeziehung der aktuellen Erkenntnisse aus der Fortschreibung und Spruchpraxis des Arbeitsrechts, damit Private Ermittler im Spannungsfeld zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht zum Handlanger engstirniger Interessenvertreter werden.

Dennoch belegt die Praxis, dass es durchaus Detekteien gibt, die fachlich unkorrekt, ohne jegliche Prüfung rechtlicher Zulässigkeit oder Abwägung von Interessen und Verhältnismäßigkeiten als auch mit mangelnder arbeitsrechtlicher Sensibilität zu Werke gehen und sich auf das Erbringen „technischer Dienstleistungen“ zurückziehen. Dies wirkt sich speziell im Groß- und Einzelhandel mit jährlich über 400.000 aufgedeckten Straftaten besonders drastisch aus.
Der Einsatz qualifizierter Detektive ist letztendlich zur Verhinderung der vielfältigen Delikte des Warendiebstahls sowie zur Aufklärung der Ursachen von Inventurdifferenzen und Personalstraftaten zwingend erforderlich.
Oftmals handelt es sich hierbei um so genannte „Kaufhausdetektive“, die rechtlich dem Bewachungsgewerbe zugeordnet werden und als Bewachungskräfte im Groß- und Einzelhandel tätig sind. Deren fachliche Ausbildung sich überwiegend auf die gemäß § 34a der Gewerbeordnung geforderte IHK- Unterrichtung beschränkt und keinerlei detektivspezifische Fortbildungsthemen beinhalten.
Neben dieser personellen Bewachung des Warenbestandes wurden in den vergangenen Jahren durch die Handelsunternehmen sehr massiv die technischen Möglichkeiten zur Abwehr von gegen den Handel gerichteter Straftaten „aufgerüstet“. Der Einsatz von Kameras und der elektronischen Warensicherung zählt beispielsweise seit Jahren zu den gängigsten technischen Mitteln, um straf- oder arbeitsrechtliche Situationen in Unternehmen festzustellen. Sei es aus Gründen der Prävention oder zur unmittelbaren Aufklärung bestehender rechtsrelevanter Tatvorgänge. Die darüber gewonnenen Erkenntnisse können bis zur höchstrichterlichen Instanz als zulässiges Beweismittel gewürdigt werden, sind aber strikt an klar definierte Voraussetzungen und Regelungen gebunden.
So kommt verdeckt installierte Videotechnik grundsätzlich nur in Ausnahmefällen bei konkret begründetem Tatverdacht und als letztes Mittel zur Anwendung, wenn zuvor andere Mittel und Vorgehensweisen zum Erkennen und Überführen eines Tatverdächtigen nicht zum Erfolg geführt haben, oder wo ein anderweitiges Vorgehen nicht möglich ist.
Beispiel: Der Griff einer ungetreuen Kassiererin in die Kasse kann nicht immer über die Beobachtung, durch so genannte Testkäufe oder Ehrlichkeitstests nachgewiesen werden.

Der Einsatz dieser technischen Möglichkeiten erfordert in jedem Einzelfall speziell geschulte und praxisbewährte Private Ermittler.
Leider gehört es zur täglichen Praxis der Handelsunternehmen, dass solche Aufgaben obligatorisch an die mit reinen Bewachungsaufgaben betrauten Kaufhausdetektive übertragen werden.
Dadurch sind solche massiven illegalen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Angestellten aber auch der Kundschaft eigentlich durch das Organisationsverschulden der Handelseinrichtungen (und dem selbst auferlegten Sparzwang des Handels – der Einsatz eines Privaten Ermittlers kosten ca. das 3- 4 Fache gegenüber dem so genannten Kaufhausdetektiv) vorprogrammiert und unvermeidbar. Der Vorstand des BID vertritt, aus Kenntnis dieser Gegebenheiten, seit jeher den Standpunkt, dass seitens des Gesetzgebers endlich eindeutige gesetzliche Regelungen für die Zulassung detektivischer Dienstleistungen geschaffen werden sollten.
aus der Pressemitteilung des „Bundes Internationaler Detektive e.V.“ zurück

Zulässigkeit privater und betrieblicher Ermittlung

Die Schäden aus der Betriebskriminalität werden für die Bundesrepublik Deutschland auf mehrere Milliarden Euro pro Jahr geschätzt. Hierbei handelt es sich um Straftaten wie Korruption, Sabotagehandlungen, Material- und Warendiebstahl, Unterschlagung oder Leistungsbetrug, oder auch um den Verrat von Betriebsgeheimnissen die überwiegend von Mitarbeitern des eigenen Unternehmens ausgehen.

Die Zulässigkeit privater Ermittlungstätigkeit ergibt sich aus dem Artikel 2 des Grundgesetzes. Das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gilt auch für Unternehmen und Arbeitgeber. Wer die Rechte anderer z.B. durch Straftaten verletzt, muss seinerseits Einschränkungen hinnehmen. Die Sicherung des Eigentums des geschädigten Unternehmens rechtfertigt den Einsatz privater Ermittler zur Aufklärung von Schadensfällen und zur Verhinderung weiterer Straftaten.

Auch in Bezug auf das Bundesdatenschutzgesetz sind private Ermittlungen zulässig, wenn ein begründeter Anfangsverdacht auf Mitarbeiterkriminalität vorliegt. Nach § 28 u. §29 BDSG sind Datenerhebungen (Ermittlungen) zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Der Umfang und Intensität des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen (Beschuldigten) müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.

Betroffene Unternehmen sollten sich in solchen Fällen ausreichend informieren und unbedingt ein seriöses Sicherheitsunternehmen für private Ermittlungen einschalten, da neben den Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer auch die Rechte anderer Personen betroffen sein könnten.

Zu diesen Kriterien sollte auch die Mitgliedschaft in einem Berufsverband gehören, da diese Unternehmen somit auch die von den Berufsverbänden als Regelwerk vertretene Berufsordnung anerkennen und dieser unterliegen.

Die Firma W.S.B. Michael Sicherheitsberatung orientiert sich bei der Aufklärung und Bekämpfung von Wirtschaftsstraftaten an die durch den "Bund Internationaler Detektive e.V." (BID) vorgegebenen internationalen Standards für private Ermittlungen und nimmt regelmäßig an allen vom BID durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen teil. zurück